Per 1. Januar 2023 treten die neuen regionalen Werkvorschriften 2022 - WV (TAB) (IWB, Primeo Energie und EBL) in Kraft. Die WV (TAB) 2022 lehnen sich an die Branchenempfehlung «Werkvorschriften CH 2021» des VSE an. Abweichungen der WV (TAB) 2022 zu den WV CH sind mit einem B beim betreffenden Artikel markiert. Diese können ab sofort auf der jeweiligen Homepage des VNB heruntergeladen werden.
Primeo Energie und EBL
Auf folgende Punkte möchten wir Sie speziell aufmerksam machen:
- Sämtliche Zeichnungen/Schemata aus Kapitel B wurden neu nummeriert.
- Kapitel B 2.8 Periodische Kontrolle (Plombierungen)
- Kapitel B 4.1 Anschluss-Überstromunterbrecher (Lastschaltleisten DIN2/DIN3)
- Kapitel B 5.1 Erstellung des Netzanschlusses (mögliche Anschlussvarianten)
- Kapitel B 8.4 Sperrung elektrischer Wassererwärmer, Heizungen und Spitzenverbraucher
- Kapitel 12.3 Ansteuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Hier gilt für die generelle Ansteuerung, um einen sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2023 (ausgenommen spez. E-Mobilitätstarif). Massgebend ist das Eingangsdatum der Installationsanzeige. Für die Initiierung der Werksteuerung und Abnahme durch den VNB ist eine Apparatebestellung (AB) einzureichen
Primeo Energie
Auf folgende Punkte möchten wir Sie speziell aufmerksam machen:
Werkvorschriften für das AVAG und ELAG Netzgebiet
Um Prozess zu harmonisieren, gelten die WV (TAB) 2022 per 1. Januar 2023 auch für das Netzgebiet der Aare Versorgungs AG (AVAG) und das Netzgebiet der Elektra Gretzenbach AG (ELAG). Die WV (TAB) 2022 lösen die Werkvorschriften BE/JU/SO für die beiden Netzgebiete vollumfänglich ab. Massgebend ist das Eingangsdatum der Installationsanzeige.
Technische Anschlussgesuche
Vor Einreichung einer Installationsanzeige müssen allfällige nötige technische Anschlussgesuche (TAG) bewilligt vorliegen (insb. für EEA, WP, Ladestationen).
Netzdienliches Steuern von Ladestationen (Kapitel B 8.4)
Für den speziellen E-Mobilitätstarif von Primeo Energie muss die Ansteuerbarkeit zwingend gemäss Schema B 8.4-3 vorgesehen werden. Die Ladeleistung muss auf 50 Prozent reduziert werden können. Hier gelten keine Übergangsfristen und Ausnahmen.
Grundsätzliche Ansteuerbarkeit von Ladestationen (Kapitel 12.3)
Die Ansteuerung von einzelnen Ladestationen (Reduzierung Ladeleistung auf mind. 50 Prozent für sicheren Netzbetrieb), welche noch nicht dem Standard entsprechen (Beispiel bei EFH), können in Ausnahmefällen, bzw. nach Rücksprache mit uns, gemäss WV CH Kapitel 12.3 Absatz 5 mit einem Lastabwurf (Schaltschütz) in der Zuleitung ausgerüstet werden. Die Ansteuerung des Schaltschützes hat sinngemäss nach Schema B 12.3-1 bzw. B 8.4-4 (Steuerschalter optional) zu erfolgen. Allfällige negative Auswirkungen dieser nicht dem Standard entsprechenden Ansteuerungsart unterliegen der Verantwortung des ausführenden Elektroinstallateurs bzw. des Eigentümers/Betreibers der Ladeinfrastruktur.
Anschluss-Überstromunterbrecher (Artikel B 4.1.3)
Werden aufgrund von Ausnahmebewilligungen im Eingangsfeld zusätzliche Komponenten wie leckstromfreie Überspannungsableiter oder VNB-Stromwandler vorgesehen, dürfen diese nicht vor dem Anschluss-Überstromunterbrecher bzw. auf der VNB-Netzseite angeordnet werden. Für die Anordnung solcher Komponenten ist mit dem VNB frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Zudem ist mit der IA ein Dispositionsplan mit exakter Vermassung zur Genehmigung einzureichen. Die Ausführung einer Ausnahme ist erst mit der bewilligten IA freigegeben.
Verdrahtung der Messeinrichtungen (Artikel B 7.10.1)
Für den ungemessenen Bereich ist eine separate plombierbare Feldabdeckung und Abschottung vorzusehen.
Periodische Kontrolle (Artikel B 2.8)
Die Plomben können bei Bedarf bei Primeo Energie bestellt werden. Diese werden mit der des eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) vergebenen Kontrollbewilligungsnummer versehen. Wenden Sie sich dafür an unseren Teamleiter Dispatching Metering, Herrn Sascha Iten, Telefon +41 61 415 40 61.