Informationen für Liegenschaftsbesitzer
Grundlagen
In elektrischen Anlagen dient die Erdung als Schutzmassnahme. Die Erdung des Schutzleiters ist wichtig, damit Menschen und Geräte bei Fehlern an der elektrischen Installation nicht zu Schaden kommen. Im Falle eines Fehlers stellt eine ordnungsgemässe Erdung des Schutzleiters sicher, dass die Strombelastung abgeleitet wird.
Gemäss Artikel 58 der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung 734.2) muss in elektrischen Niederspannungsinstallationen der zum Schutz dienende Leiter beim Übergang vom Netz in die Hausinstallation geerdet werden.
Die Erdungsanlage ist Bestandteil der Hausinstallation. Aus diesem Grund ist deren Erstellung inklusive Unterhalt vollumfänglich Pflicht des Bauherrn bzw. des Hauseigentümers.
Erder in Neuanlagen
Bei Neuanlagen erfolgt die Erstellung des Erders im Zusammenhang mit dem Gebäudeneubau. Dabei fällt die Erstellung in der Regel mit den Fundationsarbeiten eines Gebäudes zusammen. Zwischen Elektroinstallateur und Architekt ist deshalb rechtzeitig vor Baubeginn eine entsprechende Kontaktnahme erforderlich. Die Erder sind gemäss den geltenden Regeln insbesondere gemäss den Regionalen Werkvorschriften (WV TAB) zu erstellen.
Erder in bestehenden Anlagen
In bestehenden Anlagen ist der zum Schutz dienende Leiter bei grösseren baulichen Veränderungen (Totalumbau, Anbau) oder bei Änderungen im Bereich des Hausanschlusses (Umschluss von Freileitung auf Kabel, Ersatz des Hausanschlusses oder der Hauptverteilung) den aktuell geltenden Regeln und Vorschriften anzupassen und gegebenenfalls korrekt zu erden. Ferner müssen Ersatzerder erstellt werden, wenn ein bestehender Erder (z.B. bei Ersatz einer stromleitenden Wasserleitung) wegfällt. Diese Arbeiten müssen von einem konzessionierten Elektroinstallateur durchgeführt werden. Die Erder sind gemäss den geltenden Regeln insbesondere gemäss den Regionalen Werkvorschriften (WV TAB) zu erstellen.
Wegfall der Wasserleitung als Erdung für Ihre Liegenschaft
Werden leitende Wasserleitungen zum Schutz vor Korrosion durch nichtleitende Leitungen ersetzt, werden bestehende Erdungsanlagen an der Wasserleitung wirkungslos. Dies betrifft insbesondere Erdungen von Gebäuden mit Jahrgang älter als ca. 1990. Vergleich hierzu Abschnitt «Erder in bestehenden Anlagen». Wird zusammen mit der Hauptwasserleitung auch Ihr Hauswasseranschluss durch nichtleitende Rohre ersetzt, können installationsseitig (an Ihrer Hausanlage) Anpassungen an der Erdungsanlage nötig sein.
Bei Bauprojekten an Wasserleitungen werden Sie frühzeitig vom Wasserversorger oder von Primeo Energie informiert und an Ihre Verantwortung und Pflichten erinnert. Ist Ihre Liegenschaft an der Wasserleitung geerdet, sind Sie verpflichtet, sich mit einem konzessionierten Elektroinstallateur in Verbindung zu setzen, um die Erdung zu überprüfen und gegebenenfalls auf Ihre Kosten anzupassen (Vgl. Merkblatt B). In Absprache mit manchen Gemeinden wird Primeo Energie noch bis Ende 2026 bei einem Wasserleitungsersatz einen sogenannten Ersatzerder stellen (Vgl. Merkblatt A). Das Vorgehen in Ihrer Gemeinde finden Sie hier.
Auch ohne Bauvorhaben der Wasserversorger ist jedoch empfohlen, bei älteren Liegenschaften vor Baujahr ca. 1990 die Erdung bereits heute zu überprüfen und unabhängig von der Wasserleitung sicherzustellen. Denn wegen Ersatz durch hochwertigere Materialien und durch Korrosion nimmt die Verwendbarkeit der Wasserleitung als Erder stetig ab. Vergleichen Sie hierzu Abschnitt «Wasserleitungen - keine guten Erder». Seit 1990 ist daher in unseren Regionalen Werkvorschriften das Erden von Liegenschaften über die Wasserleitung bei Neubauten und Sanierungen nicht mehr erlaubt.
Vorgehen
Bitte wenden Sie sich bezüglich Abklärungen und Erstellung der notwendigen Erder an einen konzessionierten Elektroinstallateur. Eine Liste der installationsberechtigten Elektroinstallationsfirmen finden Sie unten.
Informationen für Elektroinstallateure
Wasserleitungen sind keine guten Erder
Seit über 30 Jahren werden die Wasserleitungen der Trinkwasserversorgung zum Schutz vor Korrosion durch nichtleitende Rohre ersetzt. Auch Gussleitungen sind heute isolierend beschichtet und werden mit nichtleitenden Muffen verbunden. Selbst die hochwertigen Armaturen haben eine isolierende Beschichtung. Zusammen mit der Korrosion der alten Muffen führt all dies zu stetiger Verringerung der Längsleitfähigkeit und Zuverlässigkeit der Erdung. Seit 1990 ist daher in unseren Regionalen Werkvorschriften das Erden von Liegenschaften über die Wasserleitung bei Neubauten und Sanierungen nicht mehr erlaubt.
Die Verantwortung für einen funktionierenden Erder liegt gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung NIV, SR 734.27 ) beim Liegenschaftsbesitzer. Liegenschaften, die heute noch über die Wasserleitung geerdet sind, sollten in absehbarer Zeit mit einem alternativen autonomen Erder ausgerüstet werden.
Umbauten und Erneuerungen von elektrischen Anlagen
Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instand gehalten und kontrolliert werden. (NIV Art. 3). Bei Umbauten und Erneuerungen im Bereich des Hausanschlusses (HAK), der Hauptverteilung (HV) und des Potenzialausgleichs könnte die Anpassung der Erdung verhältnismässig sein. Erfolgt die Erdung über die Wasserleitung, muss sie richtiggestellt werden. Bitte beachten Sie dies bei der Erstellung der Offerte und beraten Sie Ihre Kunde diesbezüglich.
Autonome Erder
Die erlaubten Erder sind in der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) beschrieben und in den einschlägigen Dokumenten des SEV/Electrosuisse erläutert.
Sollte bei bestehenden Gebäuden das nachträgliche Erden über das Fundament nicht möglich sein, ist im Netzgebiet von Primeo Energie das Erden über Tiefen-, Band- oder Zylindererder ohne Rücksprache mit dem VNB erlaubt. Dies ergänzend zu den Weisungen in den Regionalen Werkvorschriften (WV-TAB:2022, Kapitel 3.232, Absatz b).
Sicherheitsnachweis (SiNa)
Nach dem Erstellen und Anschliessen des autonomen Erders muss dessen Wirksamkeit überprüft und mit einem Sicherheitsnachweis (SiNa) belegt werden. Dieser SiNa muss Primeo Energie zugestellt werden.
Änderung der Ausgangslage bei Wasserleitungsersatz
Seit der Umstellung, also dem Ersatz von leitenden durch nichtleitende Rohre bei Sanierungen von Wasserleitungen, hat das zuständige Wasserwerk in Zusammenarbeit mit und auf Kosten von Primeo Energie den betroffenen Liegenschaften im Netz Jura Nord* (gemäss Regionale Werkvorschriften 2022_WV [TAB]) ein Ersatzerdungssystem zur Verfügung gestellt. Diese über 30 Jahre dauernde freiwillige Unterstützung wird nun eingestellt. Einzelne Gemeinden haben das neue Vorgehen bereits übernommen, weitere werden bis Ende 2026 folgen. Spätestens per 1. Januar 2027 wird beim Ersatz der Wasserleitung von Primeo Energie kein Ersatzerder mehr gestellt. Das Vorgehen in Ihrer Gemeinde finden Sie hier.
Informationen für Planungsbüros und Wasserleitungsbauer
Der Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) hat zum Thema Erdung über Wasserleitungen ein Themenblatt (Themenblatt 09) herausgegeben.
Darin wird der Ablauf bei Arbeiten an Wasserleitungen, die der Erdung des Schutzleiters dienen, erklärt:
- Die Erdungsanlage ist Bestandteil der elektrischen Hausinstallation. Erstellung, Unterhalt oder Änderung der Erdung der Hausinstallation ist folglich Sache des Eigentümers.
- Umbauten an Wasserinstallationen, welche die Erdung in Frage stellen, dürfen in der Regel nur nach Absprache mit dem Eigentümer vorgenommen werden.
- Der Eigentümer und die Verteilnetzbetreiberin sind durch die Wasserversorgung über die Erneuerung der Hausanschlussleitung bzw. eine Unterbrechung der Erdungsinfrastruktur zu informieren (Informationspflicht).
(Ohne eine entsprechende Information durch die Wasserversorgung hätte die Eigentümerschaft keine Kenntnis vom möglichen negativen Einfluss auf die Erdungsinfrastruktur.)
Die Zuständigkeit und Verantwortung des Liegenschaftseigentümers für die Erdung ist in der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) (SR734.27) und der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) festgehalten.
Im Weiteren wird in der NIV erklärt, dass für Arbeiten an der Erdung eine Installationsbewilligung notwendig ist: «Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Inspektorates.» (NIV - Art. 6)
In Absprache mit manchen Gemeinden wird Primeo Energie noch bis Ende 2026 bei einem Wasserleitungsersatz einen sogenannten Ersatzerder stellen. In diesen Fällen ist Primeo Energie rechtzeitig über das geplante Bauprojekt zu informieren. Primeo Energie informiert darauf die Eigentümerschaft mit einem Schreiben und dem Merkblatt A.
Für alle anderen Fällen ist das Merkblatt B zu verwenden.
Die folgende Medienmitteilung stellen wir gerne den Gemeinden zur Veröffentlichung zur Verfügung:
Vorgehen in Ihrer Gemeinde
Bis wann in Ihrer Gemeinde noch ein Ersatzerdungssystem gestellt wird, hängt von der jeweiligen Vertragslaufzeit ab. Je nach Abkommen ist auch die Information der Betroffenen Liegenschaftsbesitzer unterschiedlich. Wählen Sie hier Ihre Gemeinde aus und erfahren Sie mehr.
Fragen - Antworten
Eine ordnungsgemässe Erdung des Schutzleiters stellt sicher, dass im Falle eines Fehlers die Strombelastung abgeleitet wird, bevor sie eine Gefahr für Menschen und Geräte darstellen kann. In elektrischen Niederspannungsinstallationen muss nach Artikel 58 der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung 734.2) der zum Schutz dienende Leiter beim Übergang vom Netz in die Hausinstallation geerdet werden. Die Erdungsanlage ist Bestandteil der Hausinstallation. Aus diesem Grund ist deren Erstellung inkl. Unterhalt Sache des Bauherrn bzw. des Hauseigentümers.
Ein Schutzleiter ist ein elektrischer Leiter zum Zweck der Sicherheit. Er dient dazu, Personen vor elektrischen Schlägen zu schützen, indem er eine sichere Ableitung von Strom gewährleistet. Der Schutzleiter ist normalerweise mit metallenen Oberflächen und Gehäusen von elektrischen Geräten verbunden (gelb-grüner Draht). Bei einem Defekt kann er den Strom ableiten und den Schutz (Sicherung, FI) auslösen, bevor eine Gefahr für das Leben entsteht. Dadurch wird das Risiko eines elektrischen Schlags oder eines Brandes minimiert. Es ist wichtig, dass der Schutzleiter ordnungsgemäß installiert und durch den Fachmann regelmäßig überprüft wird, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Um den Schutz bei Defekten zu erhöhen, wird der Schutzleiter an definierten Stellen über Erder geerdet. Dabei wird der Schutzleiter buchstäblich mit der Erde elektrisch verbunden. Einer dieser definierten Stellen ist am Hausanschluss (Übergang von der Hausinstallation zum Stromversorgungsnetz).
In der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) werden die erlaubten Erder genannt. In der Praxis sind dies meistens:
- Fundamenterder (Hausfundament)
- Stäbe oder Rohre (Tiefenerder)
- Bänder oder Drähte (Banderder)
- unterirdische Konstruktionsteile aus Metall (Zylinder-Erder)
In bestehenden Gebäuden mit bewehrten Fundamenten, deren Bewehrungsstähle einen Durchmesser =8 mm aufweisen, dürfen diese als Erder verwendet werden.
Die Erdung gehört zur elektrischen Installation der Liegenschaft. Der Besitzer oder die Besitzerin sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den geltenden Anforderungen entsprechen. Er bzw. sie muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden (SR 734.27 – NIV).
Wir empfehlen Ihnen einen ausgewiesenen Fachmann beizuziehen (Materialwahl, Querschnitte, Verbindungen, Verlegeart und Vorschriften lassen viel Raum für Fehler).
Das Prüfen des Erders und das Anschliessen an die elektrische Installation muss von einem Elektroinstallateur mit Installationsbewilligung durchgeführt werden. Anschliessend muss die Erdung abgenommen werden. Eine Liste der installationsberechtigten Elektroinstallationsfirmen finden Sie hier.
Die Erdung gehört zur Elektroinstallation und muss durch einen Elektroinstallateur mit Installationsbewilligung oder durch eine kontrollberechtigte Unternehmung mit Kontrollbewilligung überprüft werden. Die erfolgreiche Abnahme wird mit einem Sicherheitsnachweis (SiNa) dokumentiert. Eine Liste mit installations- und kontrollberechtigten Firmen finden Sie hier.
Der Sicherheitsnachweis dokumentiert, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle die elektrische Anlage den Vorschriften entsprach und sicher ist. Er entlastet damit den Handwerker bezüglich seiner Arbeit und den Eigentümer bezüglich seiner Pflichten. Bei einem Schaden kann der SiNa den Eigentümer entlasten.
Solange die elektrische Installation keinen Mangel hat und kein Defekt auftritt, passiert nichts. Es ist wie mit einer Versicherung - solange nichts passiert, braucht man sie nicht.
Technische Betrachtung
Sobald ein Mangel entsteht oder ein Defekt auftritt, kann eine mangelhafte Erdung dazu führen, dass das Schutzsystem nicht oder nur verzögert reagiert. Unnötige Stromschläge, Brände und Stromschläge bis hin zum Tod können die Folgen sein.
Juristische Betrachtung
Der Eigentümer ist für eine jederzeit mangelfreie Installation verantwortlich. Sie können für alle Schäden aufgrund ihrer mangelhaften Installation zu Verantwortung gezogen werden.
Sicherheitsbetrachtung
Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass elektrische Installationen der NIV nicht entsprechen, können gemäss NIV Art. 39 kostenpflichtige Stichprobenkontrollen durchgeführt werden. Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefahr, unterbricht das Kontrollorgan nötigenfalls die Stromzufuhr zum personen- oder sachgefährdenden Installationsteil sofort.
Als Ersatz für die wegfallenden leitenden Wasserleitungen wurde in gewissen Gebieten ein System von elektrisch verbundenen Erdern erstellt. Dieses zum Teil sehr weitläufige System hat dann die Erdungsfunktion der zuvor vorhandenen Wasserleitung übernommen. Alle Neubauten und Totalumbauten ab 1990 müssen jedoch einen autonomen Erder haben und sollten nicht mehr an die Wasserleitung angeschlossen worden sein.
Ein autonomer Erder entspricht dem aktuellen Stand der Technik. Er ist autonom von anderen Systemen wie zum Beispiel der Wasserleitung oder des Ersatzerdsystems. In der Regel liegt er auf der Grundstückparzelle der Liegenschaft und ist somit auch örtlich unabhängig.
Die autonome Erdung liegt in der Regel auf der Parzelle und in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft.
- Dadurch haben Sie eine gute Kontrolle über den Erder.
- Ihre Erdung wird nicht durch Grabarbeiten in der Strasse oder beim Nachbarn gefährdet.
- Beschädigungen der Wasserleitung oder des Ersatzerdsystem haben keinen Einfluss auf die Funktion Ihres Erders.
- Ein Rohrbruch Ihrer Hauswasserleitung bedingt nicht, dass Sie dringend einen autonomen Erder bauen müssen.
Die elektrische Verbindung zum Erder ist sehr kurz und teilweise durch das Gebäude selbst geschützt.
- Die Gefahr, dass Ihre Erdung beschädigt wird, ist stark reduziert.
Seit 1990 ist in unseren Regionalen Werkvorschriften das Erden von Liegenschaften über die Wasserleitung bei Neubauten und Sanierungen nicht mehr erlaubt.
Aus der Vergangenheit gewachsen, wurden die metallischen Wasserleitungen zur Erdung verwendet. Sie schienen ein idealer Erder zu sein - weitläufig, gut mit der Erde verbunden und durch die Wasserversorgung gut unterhalten. Korrosionsbedingt begann man in den 80er Jahren die leitenden Wasserleitungen durch nichtleitende zu ersetzen. Wegen der Korrosion und dem laufenden Wegfall von leitenden Wasserleitungen wird die Erdungseigenschaft immer schlechter oder ist inzwischen gar nicht mehr gegeben.
Gestützt auf die Niederspannungsverordnung Art. 36 fordert der Verteilnetzbetreiber die Eigentümer periodisch auf, ihre Liegenschaften kontrollieren zu lassen. Die Periodizität ist je nach Gebäudeart, Installation und Nutzung unterschiedlich, im Maximum jedoch 20 Jahre. Vergleich: Periodische Sicherheitsprüfung
Bei dieser Kontrolle wird die Erdung überprüft und ein schleichender Abbau der Erdfunktion über die Wasserleitung kann erkannt werden. Das Ergebnis der Kontrolle wird in einem Sicherheitsnachweis (SiNa) dokumentiert.
Ja. Artikel 55 der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung 734.2) beschreibt die Ausnahmeregel bei bestehenden Gebäuden.
Gebäude mit Freileitungsanschluss (Strom) benötigen jedoch in jedem Fall einen autonomen Erder. Gebäude mit Blitzschutzanlagen haben zudem weitere Auflagen. Am besten lassen Sie sich von Ihrem Fachmann beraten.
Das Erden von Liegenschaften über die Wasserleitung ist seit über 30 Jahren nicht mehr Stand der Technik. Solange die Schutzfunktion gewährleistet ist, dürfen bestehende Liegenschaften aktuell weiterhin über die Wasserleitung geerdet bleiben. Die Erdeigenschaften der Wasserleitungen verschlechtern sich jedoch stetig.
Vergleich Frage «Wasserleitung als Erdung?»
Folgende Auslöser bedingen einen zügigen Ersatz des Erders:
- Die Periodische Kontrolle (PKO) zeigt eine unzureichende Schutzfunktion.
- Eine Sicherheitsprüfung aufgrund von Störungen in der Elektroinstallation zeigt eine unzureichende Schutzfunktion.
- Umbauten nahe dem Hausanschluss (HAK, Hauptverteilung, Potentialausgleich) machen es verhältnismässig, dass die Erdung dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden muss.
- Die zur Erdung verwendete Wasserleitung wird spontan wegen Rohrbruch ersetzt.
- Die zur Erdung verwendete Wasserleitung wird im Rahmen von Sanierungen planmässig mit Vorankündigung ersetzt.
Nein.
Bei der periodischen Kontrolle wird die Erdung überprüft und mit dem Sicherheitsnachweis dokumentiert. Wenn betreffend Erdung kein Mangel vermerkt wurde, besteht diesbezüglich kein dringender Handlungsbedarf.
Wenn die Massnahmen notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen sind, darf die Wasserversorgung in Ihrer Abwesenheit eine Ersatzerdung realisieren und Ihnen in Rechnung stellen. (sog. Geschäftsführung ohne Auftrag, Art. 419 ff. Obligationenrecht).